Satzung
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen:
„Beueler
Hospizverein
Ökumenische
Initiative zur ambulanten
Begleitung in schwerer Krankheit, bei Abschied und Trauer“.
Er ist als mildtätiger und gemeinnütziger Verein in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn
eingetragen.
Sitz des Vereins ist Bonn-Beuel.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck und Aufgaben
Zweck
des Vereins ist die Förderung
der Hospizbewegung in Beuel.
Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher
Nächstenliebe im
Sinne der Diakonie und Caritas als Wesens- und
Lebensäußerung der Christlichen
Kirchen tätig.
Der
Vereinszweck soll insbesondere durch
folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
1.
Ambulante
Begleitung und Betreuung Schwerkranker und Sterbender und ihrer
Angehörigen,
2. Begleitung Trauernder,
3. Aus- und Fortbildung sowie Begleitung ehrenamtlicher
Hospizhelferinnen und
–helfer,
4. Zusammenarbeit mit kirchlichen und öffentlichen
Stellen sowie
anderen Organisationen,
5. Beschaffung der erforderlichen Mittel,
6. Öffentlichkeitsarbeit.
§
3 Gemeinnützigkeit und Spitzenverbände
1.
Der Verein
erfüllt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des
Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich
tätig. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Beueler Hospizvereins
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen
Kirche im Rheinland,
des Hospizforums Bonn/Rhein-Sieg und
der Landesarbeitsgemeinschaft
Hospiz Nordrhein-Westfalen.
§
4
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des
Vereins können natürliche Personen und
juristische Personen, insbesondere
Evangelische und Katholische Gemeinden und Vereine, werden, die die
Ziele des
Vereins fördern wollen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder
Tod. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung
oder die
Interessen des Vereins verstößt oder trotz
zweimaliger Mahnung mit den
Beiträgen in Rückstand ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
Erstattung
gezahlter Mitgliedsbeiträge.
§
5 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
1.
Der Beueler
Hospizverein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen
Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar zu
entrichten.
3. Für ehrenamtlich tätige Hospizhelferinnen und
–helfer kann der Vorstand den
Beitrag ermäßigen oder erlassen.
4. Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen
auch Spenden, sonstige
Zuwendungen und Einnahmen sowie Zuschüsse der
öffentlichen Hand oder
caritativer und kirchlicher Organisationen.
§
6 Vereinsorgane
Organe
des Beueler
Hospizvereins sind
1.
der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder der Organe des Vereins und leitende Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sollen einem evangelischen Bekenntnis oder dem Bekenntnis
einer
Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Kirchen (ACK)
mitarbeitet.
§
7 Vorstand
1.
Der Vorstand
besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der Stellv. Vorsitzenden,
- Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung
bestimmt.
Der Koordinator/die Koordinatorin gehört dem Vorstand mit
beratender Stimme an.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt
ist. Scheiden Vorstandsmitglieder aus, kann der
Vorstand eine/n
Nachfolger/in wählen.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand hat
insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
c) Erstellung des Haushaltsplanes, Buchführung und
Jahresbericht,
d) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
e) Aufstellung einer Geschäftsordnung
4. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und
der/die Stellv.
Vorsitzende, die den Verein gemeinsam vertreten.
5. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er wird mit einer Frist
von mindestens einer Woche einberufen und ist
beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt.
6. Über jede Vorstandssitzung wird ein
Ergebnisprotokoll erstellt.
Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.
§
8 Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlußfassung über
Änderungen der Satzung und Auflösung
des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre
einzuberufen. Eine
Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden,
wenn dies von einem
Viertel der Mitglieder beantragt wird.
3. Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich mit einer Frist von
mindestens
zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Anträge zur
Tagesordnung
können bis eine Woche vor der Versammlung gestellt
werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Auf
Antrag muß geheim
abgestimmt werden.
5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegeben gültigen
Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte
erreicht, findet zwischen den
beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag wird geheim
gewählt.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§
9. Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die ausdrücklich dafür einberufen
worden ist. Sie bedarf
der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Das bei Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen
fällt an die Deutsche
Hospiz-Stiftung.
§
10 Anzeigepflicht
Satzungsänderungen,
die die Mitgliedschaft im
Diakonischen Werk der Ev. Kirche im Rheinland berühren,
müssen diesem angezeigt
werden. Das gleiche gilt für die Auflösung des
Vereins nach § 9.
§
11 Bestimmungen des BGB
In
Zweifelsfällen gelten die
vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 21 bis 79 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Beraten
und beschlossen,
Bonn-Beuel, den 6. März 2002,
geändert von der Mitgliederversammlung
am 29.4.2003, am 7.3.2006, am 12.3.2008 und am 05.11.2008
Download Version der Satzung im PDF
Format 197 KB
|